FEUERSTELLEN UND AUSSENKAMINE (Teil 4):
OFFENES FEUER IM GARTEN
TEXT: LARS WEIGELT | FOTO (HEADER): ©Neil – stock.adobe.com
Auszug aus:
GARTENDESIGN INSPIRATION
Das Magazin für Gartengestaltung und Gartengenuss
Ausgabe 2|2018
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HOT STUFF ZWISCHEN REPRÄSENTATION UND ZELEBRATION
Feuer besitzt elementare Anziehungskraft, ist Sinnbild für Atmosphäre und Behaglichkeit, stilvolles Ambiente und puristischen Garten-Lebens-Genuss. Im Garten ist Feuer ein wahrer Dauerbrenner mit vielen Facetten zwischen Repräsentation und Zelebration. Design trifft Lifestyle, Extravaganz Praktikabilität. Die vielfältigen Möglichkeiten, sich im Garten dem schönen Schein des Feuers hinzugeben, sind ebenso faszinierend wie das Element Feuer selbst. Unser brandheißes Titelthema wird Ihre Lust am Garten neu entfachen.
WICHTIGE GUIDELINES
BAUGENEHMIGUNG NOTWENDIG?
FUNKENFLUG UND RAUCH
WICHTIGE GUIDELINES
Damit der schöne Schein allzeit gewahrt bleibt und das Spiel mit dem Feuer nicht zum Tanz auf dem Vulkan wird, gilt es einige Dinge sowohl in konstruktioneller, als auch in rechtlicher Hinsicht zu beachten. Oberste Prämisse: safety first!
Es gelten strikte, wenn auch je nach Gemeinde abweichende Regelungen für offene Feuer. In Wäldern und allen naturschutzrechtlich geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft sind sie generell und ausnahmslos untersagt. Bei Missachtung drohen empfindliche Strafen.
Feuerkörbe und -schalen können meist genehmigungsfrei betrieben werden, allerdings nur unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) und nachgeordneter Ländergesetze. Darüber hinaus sollten Sie stets an Ihre Nachbarn denken (Nachbarschaftsrecht!). Der Mindestabstand zu Gebäuden sollte drei Meter nicht unterschreiten, Brandbeschleuniger dürfen nicht zum Einsatz kommen und Löschmittel (Wassereimer, angeschlossener Wasserschlauch, Feuerlöscher) sollten bereitstehen. Rasch mal eben ein paar Gartenabfälle in (heiße) Luft auflösen: keine gute Idee! Erkundigen Sie sich beim zuständigen Umwelt- oder Ordnungsamt über spezifische Bedingungen und allgemeine Zulässigkeit (Zeitpunkt, Art, Umfang). Bei strikter Einhaltung der Vorschriften (Brandschutz!) spricht in der Regel werktags zwischen acht und achtzehn Uhr nichts gegen ein kleines Gartenfeuer. Ausnahmeregelungen erfordern proaktives Handeln.
BAUGENEHMIGUNG NOTWENDIG?
Nicht jede Feuerstelle im Garten ist genehmigungspflichtig, aber wer geltende Gesetzmäßigkeiten außer Acht lässt und es versäumt, die örtlich zuständigen Behörden ebenso wie die Nachbarn zu informieren, dem drohen Ärger und zuweilen hohe Bußgelder. Eventuell sogar Abriss und Rückbau bei voller Kostenbelastung!
Worauf kommt es also an? Immer zuallererst auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Fassung vom 2. Januar 2002), denn hier finden sich die Regelungen zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.), Nachbarrecht (Abschnitt 3 „Eigentum“, §§ 903 ff.), generell die des privaten Baurechts. Länderübergreifend wird dies über das Baugesetzbuch (BauGB, Fassung vom 23. September 2004) und die daran anknüpfenden Gesetze (Umweltrecht) fixiert, die über die Baunutzungsverordnung (BauNVO, Fassung vom 23. Januar 1990) auch die Festsetzungen der wichtigen Flächennutzungs- und Bebauungspläne trifft. Die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer regeln projektgenau, was „genehmigungspflichtig“ und was „genehmigungsfrei“ ist. Abschnitt II „Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit“ der Bayerischen Bauordnung (BayBO, Fassung vom 14. August 2007) listet zum Beispiel im Artikel 57 für „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“ folgende gartenraumrelevante Bauvorhaben auf: „Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich“, „Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m“, „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m“, „Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen“.
Die Definition und Beschaffenheit von „Gebäuden“ (Grundfläche, Raumvolumen, Art/Nutzung/Ausstattung, Standort) macht also den Unterscheid und ist in den Landesbauordnungen meist im Artikel 2 „Begriffe“ definiert. „Von Menschen bewohnbare“ Wintergärten und Gartenhäuser erweitern die in den amtlichen Registern (Grundbuch) festgesetzte Wohnfläche und sind immer genehmigungspflichtig. „Grenzfälle“ sind etwa unbeheizte Glasanbauten. Diese übergeordneten Gesetzmäßigkeiten werden von den örtlichen Baubehörden über „Gestaltungssatzungen“ weiter präzisiert. Zwingend zu beachten sind die jeweiligen Grenzabstände (zum Beispiel BayBo, zweiter Teil „Das Grundstück und seine Bebauung“, Artikel 6 „Abstandsflächen, Abstände“).
FUNKENFLUG UND RAUCH
Der beste Schutz vor unerwünschtem und gefährlichem Funkenflug ist gutes Brennholz: naturbelassenes, gut durchgetrocknetes (Restfeuchte maximal 20 Prozent) Laubholz, vor allem Buche und Birke; bei Eiche, Fichte oder Lärche empfiehlt es sich, Buchen- und/oder Birkenholz beizumischen, um ein ruhiges Flammenbild zu erreichen. Wichtig sind darüber hinaus ein optimales Verhältnis aus Belüftung und Rauchabzug und entsprechende Schutzvorrichtungen. Für handelsübliche Feuerschalen, -körbe und sonstige Feuergefäße gibt es spezielle Funkenschutzaufsätze (engmaschiges Drahtgeflecht), die für Eigenkreationen entweder übernommen werden können oder entsprechend angepasst werden müssen. Auf Balkonen und Terrassen sind effektive Sicherheitsmaßnahmen Pflicht!
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FEUERSTELLEN UND AUSSENKAMINE
TEIL 1: LEUCHTENDE FIX- UND ANKERPUNKTE JEDES GARTENS
TEIL 2: FESTE FEUERPLÄTZE
TEIL 3: MOBILE FEUERSTELLEN
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